A. Bekanntmachungen des Landkreises Oldenburg
Der Landrat des Landkreises Oldenburg erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 sowie des § 30 Abs. 1 und § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGÖGD) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz und § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende
Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkungen des sozialen Lebens im Landkreis Oldenburg vom 12.10.2020
1. Es wird festgestellt, dass am 12.10.2020 die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coron-Viruserreger SARS-CoV-2 im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen betragen hat.
Ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung gelten die in § 6 Abs. 3 und Abs. 6 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Crona-Verordnung) geregelten Einschränkungen für private Zusammenkünfte und Feiern, die im Gebiet des Landkreises Oldenburg stattfinden:
1. Private Zusammenkünfte und Feiern die auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen stattfinden (§ 6 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung) sind unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-Verordnung, mit nicht mehr als 25 Personen zulässig (§ 6 Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung).
2. Private Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben, stattfinden (§ 6 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung) sind, unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-Verordnung, mit nicht mehr als 50 Personen zulässig (§ 6 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung).
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zur Feststellung durch Allgemeinverfügung, dass die oben beschriebenen Einschränkungen nicht mehr vorliegen.
3. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.
4. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Rechtlicher Hinweis:
Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Oldenburg.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Wildeshausen, 12.10.2020
Carsten Harings
Landrat des Landkreises Oldenburg