Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, dass mindestens die Pflegebedürftigkeit entsprechend des Pflegegrades 1 festgestellt wurde. Darüber hinaus sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII abhängig vom Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person und deren nicht getrenntlebenden Ehegatten/in oder Lebenspartner/in.
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Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie gerne die Mitarbeiter/innen (siehe Kontakt) an.
Dokumente
Hilfe zur Pflege (888 kB) |