Gemäß § 28 Absatz 1 sowie des § 30 Abs. 1 und § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGÖGD) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz und § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
1. In dem Landkreis Oldenburg hat die Zahl der Neuinfektionen im Verhältnis zur Bevölkerung den Wert 50 (Anzahl der Infektionen im Verhältnis zu 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen) überschritten.
2. Abweichend von § 6 Abs. 1 und 2 der Nds. Corona-Verordnung gilt bis auf weiteres für private Zusammenkünfte und Feiern, welche
a) in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten
oder
b) auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen, die unter freiem Himmel stattfinden,
dass die Anzahl der Teilnehmenden auf maximal 10 Personen begrenzt wird.
3. Abweichend von § 6 Abs. 5 der Nds. Corona-Verordnung gilt bis auf weiteres für private Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben, stattfinden, dass die Anzahl der Teilnehmenden auf 25 Personen begrenzt wird.
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung.
3. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.
4. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
5. Die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkungen des sozialen Lebens im Landkreis Oldenburg vom 12.10.2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Begründung:
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf § 6 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 07.10.2020.
Die im Kreisgebiet des Landkreises Oldenburg steigenden Infektionszahlen mit dem Corona-virus „Covid 19“ veranlassen zu dieser Maßnahme.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Wildeshausen, 16.10.2020
Carsten Harings
Landrat des Landkreises Oldenburg
Fundstellen: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), Nds. Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARSCoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 07. Oktober 2020 (Nds. GVBl Nr. 35/2020, Seite 346) in der aktuell gültigen Fassung, Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) vom 24. März 2006 (Nds GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds GVBl. 2020, S. 244)