Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Registrierung Angehöriger von Drittstaaten

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg VCard
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-560
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich



KFZ-Zulassungsstelle

Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


 
Wirtschaftsprüferkammer VCard
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Telefon: 030 726161-0
Telefax: 030 726161-212
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.wp­k.­de/ho­me/ho­me.asp
 

Allgemeine Informationen

Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als

  • sachverständige Prüferinnen oder Prüfer ermächtigt oder bestellt sind,
  • neben Berufsangehörigen und
  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern

gesetzliche Vertreterinnen/gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) im Wesentlichen entsprechen.

Die zuständige Stelle nimmt die Registrierungsanträge nach der Übergangsentscheidung bzw. § 134 WPO entgegen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers)
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals
  • Bei bereits bestehenden Gesellschaften:
    • Erstellen eines (Zwischen-)Abschlusses, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht
  • Erklärung einer jeden Gesellschafterin/eines jeden Gesellschafters, dass sie/er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafterinnen/Gesellschafter (vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine Organstellung innehaben.
    • Für Berufsangehörige und EU-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüferinnen/EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer
  • Bearbeitungsdauer:3 Monate
    § 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Unterstützende Institutionen

Wirtschaftsprüferkammer

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