Die Bereitung von Bier ("besonderes Bier"), das den Vorgaben des vorläufigen Biergesetzes (VorlBierG) nicht entspricht, kann auf Antrag zugelassen werden.
Sie sind hier:
Vorläufiges Biergesetz - Zulassung von Ausnahmen
Externe Ansprechpartner/in
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Röverskamp 5 26203 Wardenburg Telefon: 044157026-0 Telefax: 044157026-179 E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.deHomepage: https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/ |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- detailierte Beschreibung
- des Produkts und
- der Abweichung vom Vorläufigen Biergesetz
- ggf. Rezepturangaben
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen je nach Aufwand zwischen 12,00 Euro und 2.060,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristvorgabe.
Rechtsgrundlage
- Vorläufiges Biergesetz (Vorl.BierG)