Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen

zuklappenAnsprechpartner/in
Jugendamt
Kreishaus
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-0
Telefax: 04431 85-200
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.ol­den­burg-kreis.­de/ju­gend-und-fa­mi­lie/ju­gend­amt/

https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten


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Direkt vor dem Gebäude
Anzahl: 100

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Teaser

Der Pflegekinderdienst kann die Pflegeeltern unterstützen, wenn ein Kind dauerhaft in der Pflegefamilie leben soll, weil sich die Bedingungen in der Ursprungsfamilie langfristig nicht verbessern.

Allgemeine Informationen

Wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Dauer.

Auf diesem Weg können die Pflegepersonen unterstützt werden.

Verfahrensablauf
  • Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an den Pflegekinderdienst, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
  • Die Pflegepersonen kann beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen.
  • Das Gericht kann darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
  • Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
  • Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
  • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen

Ein Pflegekind lebt seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie.

Die Eltern des Kindes oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verlangen die Herausgabe des Kindes.

Das Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet.

Die Pflegepersonen wünschen oder benötigen Unterstützung durch den Pflegekinderdienst.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

Der Pflegekinderdienst wird nach Kontaktaufnahme durch die Pflegepersonen die Begleitung bei den Verfahren zum „Verbleib eines Kindes bei Pflegepersonen“ beginnen. Die Länge des Verfahrens hängt von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht ab. 

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