Umsatzsteuerheft beantragen

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Finanzamt Delmenhorst VCard
Friedrich-Ebert-Allee 15
27749 Delmenhorst
Telefon: 04221 153-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://lst­n.­nie­der­sach­sen.­de/­steu­er/­fi­nan­zaem­ter/­fi­nanz­amt-del­men­horst-66910.htmlÖffnungszeiten:

  •  Mo.: 08:00 - 13:00 Uhr

  • Di.: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr

  • Mi.: geschlossen

  • Do.: 08:00 - 13:00 Uhr

  • Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung.


 
Finanzamt Vechta VCard
Rombergstraße 49
49377 Vechta
Telefon: 04441 18-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://lst­n.­nie­der­sach­sen.­de/­steu­er/­fi­nan­zaem­ter/­fi­nanz­amt-vechta-67089.htmlÖffnungszeiten:

  • Mo.: 08:00 - 13:00 Uhr

  • Di.: 08:00 - 13:00 Uhr

  • Mi.: 08:00 - 13:00 Uhr  und 14:00 - 17:00 Uhr (vor gesetzlichen Feiertagen sowie am 23.12. und 30.12.: 08:00- 12:00 Uhr)

  • Do.: geschlossen

  • Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Voraussetzungen
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
  • Reisegewerbekarte, falls vorhanden 
Welche Gebühren fallen an?

Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:

  • eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder 
  • ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
  • mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
  • gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
  •  Die Führung eines Umsatzsteuerheftes entbindet nicht von der Verpflichtung, Aufzeichnungen für andere Steuerarten nach anderen Gesetzen zu führen
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