Wer ein neues Unternehmen eröffnet, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, das heißt dem zuständigen Unfallversicherungsträger, anzumelden.
Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie übernehmen die Kosten für die medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation, koordinieren die Rehabilitation, zahlen Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zahlen bei bleibenden Unfallfolgen beziehungsweise im Todesfall eine Rente.
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Zuständig für ein Unternehmen ist diejenige, die der Hauptbranche des Unternehmens und somit dem Schwerpunkt der Tätigkeit entspricht. Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.
Unternehmer oder Freiberufler selbst sind in der Regel nicht kraft Satzung oder Gesetzes versichert; jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern. Beschäftigte sind von Beginn des Unternehmens an kraft Gesetzes versichert.
Es gibt daher folgende Formen der Versicherung:
- Versicherung kraft Gesetz beziehungsweise kraft Satzung: Versichert sind die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeiter des Unternehmens. Je nach Satzung der Berufsgenossenschaft oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist gegebenenfalls auch der Arbeitgeber/Unternehmer pflichtversichert. Ebenfalls unterschiedlich geregelt ist, inwieweit auch ohne Arbeitsvertrag mitarbeitende Ehepartner pflichtversichert sind. Gegebenenfalls kann eine Befreiung von der Pflichtversicherung schriftlich beantragt werden.
- Freiwillige Versicherung: Für nicht kraft Satzung oder Gesetz versicherte Personen besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hierzu zählen zum Beispiel die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie deren Ehepartner, die Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH, Kommanditisten einer KG oder auch Vorstandsmitglieder einer AG. Für Sie gilt dann der gleiche umfassende Leistungsrahmen, wie für Beschäftigte.
- Zusatzversicherung: Während sich Geldleistungen für Beschäftigte an deren Arbeitsverdienst orientieren, besteht für kraft Gesetz oder freiwillig versicherte Unternehmer und Freiberufler eine festgelegte Mindestversicherungssumme. Um diese an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse anzupassen, kann die Versicherungssumme auf Antrag erhöht werden.
Nach erfolgter Anmeldung erteilt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmen einen Zuständigkeitsbescheid (Mitgliedsschein) sowie einen Veranlagungsbescheid.
Für Beschäftigte müssen im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Meldungen zur Sozialversicherung erfolgen. Die dafür erforderlichen Daten erhalten Unternehmer von ihrem Unfallversicherungsträger nach erfolgter Anmeldung.
Es gibt folgende Berufsgenossenschaften:
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - (BG BAU)
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)