Opferentschädigung

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Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg VCard
Moslestraße 3
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 2229-0
Telefax: 0441 2229-3270
E-Mail: Homepage: htt­ps://­so­zia­les.­nie­der­sach­sen.­de/­start­sei­te/Öffnungszeiten:

Montag 09:00 - 12:00 Uhr



Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr



Freitag 09:00 - 12:00 Uhr 



Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich


 

Allgemeine Informationen

Wenn Sie unverschuldet durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können Sie nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.

Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • bei schriftlicher Abgabe des Antrages: Geburtsurkunde
  • bei persönlicher Abgabe des Antrages: Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
  • für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
  • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten)
  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit dem Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.

Anträge / Formulare

Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B.Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.

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