Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Zulassung bei kürzerer Tätigkeit

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg VCard
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-560
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich



KFZ-Zulassungsstelle

Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland nachweisen kann, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen
  • Nachweis, dass die Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, durch die Vorlage von Falllisten (Nachweis der Anzahl und Art der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen) und in einem Gespräch
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Fallliste gemäß §§ 14, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand der von der antragstellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer
  • Bearbeitungsdauer:3 Monate
    § 4 Absatz 1, § 11 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Zurück