Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg VCard
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-560
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich



KFZ-Zulassungsstelle

Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


 
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg VCard
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 80077-0
Telefax: 0441 80077-299
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­ge­wer­be­auf­sicht.­nie­der­sach­sen.­de/­mas­ter/C1921040_N1990622_L20_D0_I1717444.html
 

Allgemeine Informationen

Wenn Ihre Geschäftstätigkeit den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
In der Regel wird ein Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Ihrer fachlichen Eignung und gegebenenfalls Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und bestimmter räumlicher Verhältnisse gefordert.

Betriebe, die im Bereich der Bergaufsicht tätig sind, beachten bitte die Leistung "Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für Betriebe unter Bergaufsicht".

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Zur öffentlichen Sicherheit und zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter erfolgt hierzu eine Prüfung der Voraussetzungen, die u.a.

  • eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung,
  • eine spezielle Fachkunde,
  • einen Altersnachweis (Vollendung des 21. Lebensjahres) und
  • eine Prüfung von Anforderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungsort

beinhalten. Als Inhaber einer Erlaubnis können Sie sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.2 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.

Was sollte ich noch wissen?

Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.

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