Einsicht in das Güterrechtsregister

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Amtsgericht Delmenhorst VCard
Bismarckstraße 110
27749 Delmenhorst
Telefon: 04221 1262-0
Telefax: 04221 1262-160
Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr


 
Amtsgericht Wildeshausen VCard
Delmenhorster Straße 17
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 84-0
Telefax: 04431 84-100
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.amts­ge­richt-wil­des­hau­sen.­nie­der­sach­sen.deÖffnungszeiten:

Geschäftszeiten

Montag 09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr

und 14.00 – 15.00 Uhr

Mittwoch 09.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr

und 14.00 – 15.00 Uhr

Freitag 09.00 – 12.00 Uhr



 

Allgemeine Informationen

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

Zuständige Stelle

Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist

Voraussetzungen
  • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
Welche Gebühren fallen an?
  • Die Einsicht ist gebührenfrei.
  • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer
  • Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
  • Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).

Anträge / Formulare

Keine

Zurück