Eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung online durchführen

Allgemeine Informationen

Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung müssen Sie bei der ersten Eingangs- beziehungsweise Ausgangszollstelle abgeben, wenn Sie Waren in das Zollgebiet der Union oder aus diesem verbringen.
Sie sind als Beförderer immer verantwortlich für die Anmeldung, können aber in bestimmten Fällen andere Personen damit beauftragen, die Anmeldung durchzuführen.

Die summarische Ausgangsanmeldung müssen Sie abgeben, wenn Sie keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabmeldung abgegeben haben. Insbesondere bei

  • Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus einer Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung, die sich länger als 14 Tage in der Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung befinden,
  • Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus einer Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung, wenn sich der Bestimmungsort oder der Empfänger in Bezug auf die summarische Eingangsanmeldung geändert haben,
  • Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus der vorübergehenden Verwahrung im Anschluss an ein externes Versandverfahren (Versandanmeldung ohne Sicherheitsdaten),
  • Beförderungen zwischen 2 Orten innerhalb der Europäischen Union im Luft- und Seeverkehr, wenn die Ware in einem Drittland umgeladen wird.

Die Eingangsanmeldung müssen Sie in der Regel immer abgeben, wenn Sie Waren in das Zollgebiet der Union verbringen. Eine summarische Eingangsanmeldung ist im Reiseverkehr nicht abzugeben, wenn Sie die Ware mündlich oder zum Beispiel durch Passieren des grünen Ausgangs anmelden können. 

Die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erfolgt in der Regel über ATLAS-EAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Diese können aber auch über die Internet-Anmeldung abgegeben werden.

Verfahrensablauf

Um Ihre Anmeldung online durchzuführen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Öffnen Sie die Internet-Eingangs- und Ausgangsanmeldung in Ihrem Internet-Browser.
  • Wählen Sie „ESumA“ für die summarische Eingangsanmeldung oder „ASumA“ für die summarische Ausgangsanmeldung aus.
  • Füllen Sie das Formular für den Briefkopf aus. Anschließend können Sie eine oder mehrere Positionen eingeben.
  • Alle farblich hinterlegten beziehungsweise umrandeten Felder sind Pflichtfelder. Diese müssen Sie zwingend ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass einige Felder erst im Laufe des Ausfüllens zu Pflichtfeldern werden können und damit nicht auf Anhieb als solche erkennbar sind. Auch müssen einige Felder entweder im Kopfformular ausgefüllt werden oder in allen Positionsformularen.
  • Haben Sie alles ausgefüllt, klicken Sie auf „Anmeldung abgeben“. Eventuelle Fehler werden Ihnen angezeigt und müssen berichtigt werden.
  • Nachdem Sie die Auftragsnummer als Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung der Daten Ihrer Anmeldung erhalten haben, drucken Sie Ihre Anmeldung 2-fach aus.
  • Mit der Anmeldung sowie der Auftragsnummer identifizieren Sie sich bei der angemeldeten ersten Eingangs- beziehungsweise Ausgangszollstelle. Die Zollstelle kann Ihre Anmeldung innerhalb von 30 Tagen entgegennehmen. Sie finden die zuständige Zollstelle in der Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Besonderheiten für den Luft- und Seeverkehr:

  • Besonderheit für die summarische Ausgangsanmeldung: Für Ausfuhren im Luft- oder Seeverkehr müssen Sie die summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle abgeben, in deren Bezirk Sie die Waren auf das grenzüberschreitende Beförderungsmittel verladen.
  • Besonderheit für die summarische Eingangsanmeldung: Soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen oder soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen oder in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, müssen Sie die summarische Eingangsanmeldung für alle beförderten Waren bei der Zollstelle am ersten (Flug-)Hafen im Zollgebiet der Union abgeben. Wird jedoch ein Zwischenstopp auf einem Flughafen oder in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union eingelegt, müssen Sie bei der Zollstelle am nachfolgenden (Flug-)Hafen für die dort ankommenden Waren eine weitere summarische Eingangsanmeldung abgeben.
Voraussetzungen

Sie müssen eine summarische Eingangs- beziehungsweise Ausgangsanmeldung abgeben, wenn Sie Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbringen, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel sind keine Unterlagen einzureichen. In der summarischen Eingangsanmeldung ist aber regelmäßig auf das Transportdokument Bezug zu nehmen.

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie entstehen keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Summarische Eingangsanmeldung:

  • Containerfracht im Seeverkehr: spätestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen
  • Massen- und Stückgut im Seeverkehr: spätestens 4 Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union
  • Kurzseestreckenverkehr: spätestens 2 Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union
  • Kurzstreckenflug (Flug mit einer Dauer von weniger als 4 Stunden): spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Flugzeugs
  • Langstreckenflug (Flug mit einer Dauer von 4 Stunden oder mehr): spätestens 4 Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Union
  • Eisenbahnverkehr (Fahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof zur ersten Eingangszollstelle dauert weniger als 2 Stunden): spätestens 1 Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union
  • Eisenbahnverkehr (andere als oben genannte Fälle): spätestens 2 Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union
  • Binnenschiffsverkehr: spätestens 2 Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union
  • Straßenverkehr: spätestens 1 Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union
  • Kombinierter Verkehr: Es gilt die Frist des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels.

Summarische Ausgangsanmeldung:

  • Containerfracht im Seeverkehr: spätestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen
  • Kurzseestreckenverkehr (Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden): spätestens 2 Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union
  • Seeverkehr ohne Containerfracht: spätestens 2 Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union
  • Luftverkehr: spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Union 
  • Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr: spätestens 1 Stunde bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen.
  • Eisenbahnverkehr (Zugfahrt dauert vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als 2 Stunden): spätestens 1 Stunde vor Ankunft der Ware an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist
  • Eisenbahnverkehr (andere als oben genannte Fälle): spätestens 2 Stunden bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen
Bearbeitungsdauer

Nach Ausfüllen der Internet-Anmeldung erhalten Sie online automatisch sofort die Anmeldung zum Ausdrucken.

Rechtsbehelf
  • Einspruch (zum Beispiel bei Mitteilung eines Ladeverbots)
  • Klage vor dem Finanzgericht
     
Anträge / Formulare
  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja (bei Internet-Eingangs- oder Ausgangsanmeldung)
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