Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse: Anerkennung

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Ärztekammer Niedersachsen VCard
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover
Telefon: 0511 380-02
Telefax: 0511 380-2240
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.ae­kn.de
 
Apothekerkammer Niedersachsen VCard
An der Markuskirche 4
30163 Hannover
Telefon: 0511 390-990
Telefax: 0511 390-99-36
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.apo­the­ker­kam­mer-nie­der­sach­sen.de
 
Handwerkskammer Oldenburg VCard
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 232-0
Telefax: 0441 232-218
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.hwk-ol­den­bur­g.de
 
Landwirtschaftskammer Niedersachsen VCard
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 801-0
Telefax: 0441 801-180
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lwk-nie­der­sach­sen.­de/
 
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg VCard
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 92543-0
Telefax: 0441 92543-29
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.notk-ol­den­bur­g.de
 
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer VCard
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 2220-0
Telefax: 0441 2220-111
E-Mail: Homepage: ww­w.ihk-ol­den­bur­g.de
 
Patentanwaltskammer VCard
Tal 29
80331 München
Telefon: 089 242278-0
Telefax: 089 242278-24
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.pa­tent­an­wal­t.de
 
Steuerberaterkammer Niedersachsen VCard
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Telefon: 0511 28890-0
Telefax: 0511 28340-32
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.stbk-nie­der­sach­sen.de
 
Tierärztekammer Niedersachsen VCard
Fichtestraße 13
30625 Hannover
Telefon: 0511 555091
Telefax: 0511 550297
E-Mail: Homepage: ww­w.t­knds.de
 
Wirtschaftsprüferkammer VCard
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Telefon: 030 726161-0
Telefax: 030 726161-212
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.wp­k.­de/ho­me/ho­me.asp
 
Zahnärztekammer Niedersachsen VCard
Zeißstraße 11a
30519 Hannover
Telefon: 0511 83391-0
Telefax: 0511 83391-116
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.z­kn.de
 

Allgemeine Informationen

Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde des Landes beantragen, in dem sie wohnen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in Deutschland einen solchen Antrag gestellt haben. Der Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsabschlüssen liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Beispiele sind:

  • Die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes.
  • Die Anerkennung von in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen wird bei Staatsangehörigen der EU, des EWR und der Schweiz gemeinschaftsrechtlich durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt. Die Richtlinie wurde in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz in nationales Recht umgesetzt. Sie ist anwendbar, wenn es um den Zugang zu einem im Zielstaat reglementierten Beruf geht, d.h. wenn die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Betätigung an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation geknüpft ist.
  • Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in einigen Ländern in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stelle, die auch für den entsprechenden deutschen Berufsabschluss zuständig ist.

Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die konkreten Antragsvoraussetzungen sind abhängig von den jeweiligen Berufsqualifikationen, der Staatsangehörigkeit und der individuellen Fallgestaltung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden vom Antragsteller in der Regel Verwaltungskosten erhoben. Eine Ausnahme bildet die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (z. B. Spätaussiedler). Diese ist kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich zur Leistungserbringung im Bereich der reglementierten Berufe in Deutschland tätig sind, besteht ein Anzeigeverfahren.

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