Sie können die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses/Zeugnisses beantragen, wenn Sie …
• in Niedersachsen wohnen oder
• im Ausland wohnen und in Niedersachsen ein Ausbildungsplatz- oder ein Arbeitsplatzangebot haben.
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg - Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 04131 15-2626 E-Mail: zeugnisanerkennung@rlsb-lg.niedersachsen.deHomepage: https://www.rlsb.de/organisation/lueneburgÖffnungszeiten: Telefonische Erreichbarkeit: Mo. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Di. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 9:00 - 12:00 Uhr |
Sie können die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses/Zeugnisses beantragen, wenn Sie …
• in Niedersachsen wohnen oder
• im Ausland wohnen und in Niedersachsen ein Ausbildungsplatz- oder ein Arbeitsplatzangebot haben.
Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob Ihr ausländischer Schulabschluss/Ihr ausländisches Zeugnis einem niedersächsischen Schulabschluss entspricht.
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Dezernat Zentrale Aufgaben
Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
E-Mailadresse: zeugnisanerkennung@rlsb-lg.niedersachsen.de
Telefonische Erreichbarkeit: 04131 15 2626
Montag, Dienstag, Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
Besuche nur mit Terminvereinbarung.
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
Wann sind Sie wo und wie viele Jahre zur Schule gegangen? Wenn Sie bereits studiert haben, geben Sie bitte an, wo und wie viele Semester Sie studiert haben.
Bitte schicken Sie keine Originale.
Beglaubigungen werden von Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (z.B. im Rathaus) oder von einer Notarin/einem Notar angefertigt.
Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.
Die Übersetzung muss durch eine/einen in Deutschland beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt sein. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter justiz-dolmetscher.de.
Für Zeugnisse in englischer, französischer oder spanischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
Wann sind Sie wo und wie viele Jahre zur Schule gegangen? Wenn Sie bereits studiert haben, geben Sie bitte an, wo und wie viele Semester Sie studiert haben.
Bitte schicken Sie keine Originale.
Beglaubigungen werden von Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (z.B. im Rathaus) oder von einer Notarin/einem Notar angefertigt.
Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.
Die Übersetzung muss durch eine/einen in Deutschland beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt sein. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter justiz-dolmetscher.de.
Für Zeugnisse in englischer, französischer oder spanischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.
Das Antragsformular und die amtlich beglaubigten Zeugnisse müssen per Post eingereicht werden. Die anderen Unterlagen können per E-Mail eingereicht werden.
Keine
Es ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Der Anerkennungsbescheid wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein