Coronavirus
Alles zum Thema COVID 19-Impfung finden Sie hier: Seite öffnen
Ab den 01. Februar 2023 entfällt die Absonderungspflicht nach der Niedersächsischen Absonderungsverordnung.
Allgemeine Infektionsschutzmaßnahmen entnehmen Sie bitte den RKI Empfehlungen und den Empfehlungen des Bundesgesundheitsministerium. An die Bevölkerung ergeht die generelle Empfehlung, in Eigenverantwortung bei einem positivem SARS-CoV-2 (Selbst-)Test nach Möglichkeit für fünf Tage Kontakte zu vermeiden/reduzieren. Bei unvermeidlichen Kontakten während der Phase der Erregerausscheidung (insbesondere in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung) soll eine Maske (FFP2 oder medizinische Maske) getragen werden. Bei COVID-19 kompatiblen Symptomen kann ggf. eine ärztliche Abklärung erforderlich sein und eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden. Die Devise ist: Wer krank ist, bleibt zu Hause!
Hinweise zu den geltenden Regelungen finden Sie rechtsstehend in den Infoboxen "Meldungen zum Coronavirus" und "Aktuelle Verordnungen und Infos".
Hilfreich sind die Fragen und Antworten des Landes Niedersachsen: Seite öffnen
Die tagesaktuellen Zahlen entnehmen Sie bitte den Auswertungen des RKI: Covid-19-Dashboard
Seit dem 01. März 2023 besteht keine Testpflicht mehr. Zum 07. April endete die Maskenpflicht und damit die letzte staatliche Schutzmaßnahme. Somit gilt auch in pflegerischen und medizinischen Einrichtungen keine Maskenpflicht mehr, z. B. in Arztpraxen (beachte: Einrichtungen können im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin Schutzmaßnahmen vorgeben).
Hinweise zu den geltenden Regelungen in Fremdsprachen finden Sie auf der Website des Landes Niedersachsen unter: Informationen in Fremdsprachen
Medizinische Fragen zu Corona von Betroffenen
Bürgertelefon Corona 04431 / 85-100 (Mo-Do 8.30 bis 16 Uhr und Fr 8.30 bis 12.30 Uhr)
E-Mail: corona@oldenburg-kreis.de
Wo kann ich mich testen lassen?
Teilnehmende Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken im Landkreis Oldenburg:
Bitte nutzen Sie unter Arztauskunft Niedersachsen (arztauskunft-niedersachsen.de) die Suchfunktion "Besonderheiten" und wählen dort "Corona-Schnelltest" aus. So können Sie gezielt nach Arztpraxen in Ihrer Umgebung suchen, die Schnelltestungen anbieten.
Eine Übersicht der Apotheken im Landkreis Oldenburg finden Sie hier.
Entschädigungsleistungen wegen Corona gem. § 56 IfSG
Fragen zu Entschädigungszahlungen wegen Corona gem. § 56 IfSG bitte per E-Mail an: Corona@oldenburg-kreis.de oder telefonisch: 04431 85776 oder 04431 85772.
Weitere Hinweise, sowie die Möglichkeit für den Online-Antrag finden Sie unter: Hinweise für Berufstätige | Portal Niedersachsen und Infoportal IfSG – Antrag bei Quarantäne/Tätigkeitsverbot (ifsg-online.de).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt des Landkreises Oldenburg aus organisatorischen Gründen seit dem 01.09.2022 keine Papieranträge bezüglich der Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG mehr annimmt, sondern diese nur noch online über das Infoportal IfSG gestellt werden müssen.
Genesenenzertifikat
Bisher wurde der Genesenennachweis durch das Gesundheitsamt automatisch mit der Absonderungsverfügung versendet. Dieser zusätzliche Service wurde zum 09.03.2022 eingestellt.
Für die Ausstellung eines Genesenenzertifikats können Sie sich nach überstandener Infektion unter Vorlage Ihres positiven PCR-Laborergebnisses an Ihre Apotheke/Hausarztpraxis wenden. Liegt Ihnen dieses Ergebnis nicht mehr vor, kann der PCR-Befund erneut von der Stelle ausgestellt werden, die den PCR-Test durchgeführt hat.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Institutes.
Regelungen für Reiserückkehrer
In Bezug auf Reiserückkehrer verweisen wir auf die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
Informationen zur CoronaEinreiseV vom Bundesgesundheitsministerium
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) - (bundesgesundheitsministerium.de)
Bei weitergehenden Fragen zu Ihrer Einreise stehen wir Ihnen per E-Mail unter Reiserueckkehrer@oldenburg-kreis.de zur Verfügung.
Bei Fragen zu Ihrer Ausreise wenden Sie sich bitte an das Auswärtige Amt.
Hinweise zur Maskenbefreiung
Gemäß einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.09.2020, Az.: 13B1368/20) werden an ein ärztliches Attest folgende Anforderungen gestellt: „Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind und woraus sie im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Erkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Einzelfall erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.“
Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass die Atteste aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Insbesondere in Hinblick auf die dominierende Omikron-Variante muss das Attest Ausführungen enthalten, die begründen, weshalb das Tragen einer FFP2 trotz der erheblichen Gefahr, die von einer Ansteckung (auch mit Omikron) ausgeht, nicht möglich ist. Sofern aus medizinischen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske (o.ä.) nicht möglich ist, soll ersatzweise eine sogenannte "OP-Maske" getragen werden.
Allgemeine Hinweise
Die Kreisverwaltung appelliert eindringlich daran sich an die mittlerweile gängige AHA-Regel zu halten.
Abstand halten, penibel auf Hygiene achten und da wo kein Abstand gewahrt werden kann eine Maske tragen. Diese Maßnahmen helfen eine Verbreitung des Virus zu erschweren.
Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein.
Links:
- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
- https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
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