Arzneimittelüberwachung
Bestandsbuch, Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg
In der Verordnung über die Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arneimittel-Nachweisverordnung) (BGBl. I S. 3450, 3453) und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 20.12.2006 (BGBl. I S. 3455) ist die Nachweispflicht der Tierärzte und Tierhalter für den Erwerb und die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, geregelt.
Danach muss in jedem Bestand mit lebensmittelliefernden Tieren ein Bestandsbuch geführt werden, in dem jede durchgeführte Anwendung mit apothekenpflichtigen und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unverzüglich eingetragen werden muss.
Die Form des Bestandsbuches ist nicht vorgeschrieben und kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass die Daten für die Dauer der Aufbewahrung (fünf Jahre) jederzeit verfügbar, lesbar und unveränderlich sind.
In übersichtlicher und allgemein verständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf den gesamten Bestand oder auf Einzeltiere oder Tiergruppen des Bestandes müssen die Dokumentationen folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere
2. Standort der behandelten Tiere zum Zeitpunkt der Behandlung und in der Wartezeit
Die Angaben (z.B. Ohrmarke, Buchtbeschreibung, Farbmarkierung) nach Nr. 1 und 2 erfordern eine so genaue Erfassung der behandelten Tiere, dass eine Bestimmung der Einzeltiere oder Tiergruppen und deren Standort , bis hin zur kleinsten gemeinsamen Einheit, unmittelbar mindestens bis zum Ende der Wartezeit möglich ist.
3. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Nummer des tierärztlichen Arzneimittelanwendungs- oder -abgabebeleges gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Der Haustierarzt hat gegenüber dem Tierhalter die Informationspflicht über alle vom ihm im Bestand selbst angewendeten Arzneimittel oder über die Anwendung von an den Tierhalter abgegebenen Arzneimitteln. Bei der Anwendung der Arzneimittel ist bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie bei Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind, unverzüglich ein Anwendungs- bzw. Abgabebelege dem Tierhalter auszuhändigen.
Ist die Behandlung des Tieres durch den Tierarzt erfolgt, kann dieser die Behandlung in das Bestandsbuch eintragen, oder der Tierhalter trägt die Belegnummer des Anwendungsbeleges ins Bestandsbuch ein.
Werden die Behandlungen / Nachbehandlungen durch den Tierhalter durchgeführt, muss neben der Nummer des Abgabebeleges auch die Bezeichnung des angewendeten Medikamentes auftauchen, sodass die richtige Zuordnung des angewendeten Medikamentes in Art und Menge zum jeweiligen Abgabebeleg erfolgen kann. Eine Kombination aus Bestandsbuch und Anwendungs- und Abgabebeleg ist zur Dokumentation erlaubt.
Die nachfolgenden Punkte (4. - 7.) müssen bei jeder nichttierärztlichen Anwendung beachtet und ins Bestandsbuch eingetragen werden.
4. Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels
Die Art der Verabreichung kann mit medizinischen Kürzeln (z.B. s.c., i.m., i.v.) vermerkt werden.
5. Datum der Anwendung und Nachbehandlungen
Die Erstbehandlung sowie weitere Nachbehandlung durch den Tierhalter müssen mit
Datumsangaben versehen werden, da die Wartezeit von der letzten Behandlung an gerechnet wird.
6. Wartezeit in Tagen
Einige Medikamente haben unterschiedliche Wartezeiten für die jeweiligen Gewebe / Organe der Tiere. Die längste angegebene Wartezeit ist maßgebend und einzutragen.
7. Name der des Arzneimittel anwendenden Person
Es muss der Name der Person eingetragen werden, die das Arzneimittel beim Tier verabreicht hat. Für die Eintragungen im Bestandbuch ist allerdings der Halter (nicht unbedingt der Besitzer) des Tieres verantwortlich.