Die Sterblichkeit bei einer Maserninfektion ist ca. 1:1000. Nach einer Ansteckung kommt es nach ca. 14 Tagen (in manchen Fällen auch erst nach 21 Tagen) zum Ausbruch der Krankheit. Die Möglichkeit, weitere Personen anzustecken, besteht bereits 4 Tage vor Auftreten des Hautausschlages und hält nach dem Auftreten bis zu 4 Tage an. Dies bedeutet, auch ohne eindeutige Krankheitszeichen kann bereits die Erkrankung weitergegeben werden.
Wer muss den Impfschutz nachweisen?
Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.
Wann ist ein ausreichender Impfschutz nachgewiesen?
Der vollständige Impfschutz ist ab dem 2. Lebensjahr nur nach 2x Masern-Impfung nachgewiesen.
Wann muss der Impfschutz nachgewiesen werden?
- Ab dem 1. März 2020, für alle Personen die neu in den o.g. Einrichtungen betreut oder tätig werden.
- Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Auf der Internetseite www.masernschutz.de finden Sie Fragen- und Antworten sowie Informationen für:
- Eltern und Erziehungsberechtigte
- Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
- Leitungen von Einrichtungen, die Ärzteschaft und den öffentlichen Gesundheitsdienst
Bitte beachten Sie: Die Downloads (Merkblätter etc.) befinden sich ganz unten auf der jeweiligen Seite.
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