1a. Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel
An folgenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel besteht die Verpflichtung ,eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
In der Gemeinde Großenkneten:
Im Ortsteil Ahlhorn auf der Wildeshauser Straße von der Einmündung Waldstraße/Haydenstraße bis einschließlich Lether Gewerbestraße (Lether Gewerbegebiet) – (siehe Anlage OT Ahlhorn).
In der Gemeinde Hude:
In Hude-Nord auf dem Bahnhofsvorplatz und der Parkstraße – (siehe Anlage Hude Bahnhofsvorplatz).
In Hude-Süd auf der Schützenstraße / Am Klüterort - (siehe Anlage Hude Schützenplatz).
In der Stadt Wildeshausen:
Im Innenstadtbereich auf den Straßen Huntestraße, Westerstraße, und Westertor, auf dem Marktplatz, auf dem Gildeplatz und der Parkpalette inklusive aller Zufahrten und Zuwegungen sowie den Zugangsbereichen zum Parkplatz Neue Straße - (siehe Anlage Stadt Wildeshausen).
1b. Mund-Nasen-Bedeckung auf Wochenmärkten
An folgenden Örtlichkeiten besteht auf Wochenmärkten die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
In der Gemeinde Ganderkesee:
Im Ortskern Ganderkesee auf dem Marktplatz (an der Rathausstraße) während des Wochenmarktes am Freitag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Im Ortsteil Bookholzberg, auf der östlichen Seite der Stedinger Straße zwischen der Einfahrt zu den Verbrauchermärkten ALDI, Inkoop und Friedensweg während des Wochenmarktes am Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
In der Gemeinde Hude:
In Hude-Süd: auf dem Schützenplatz während des Wochenmarktes am Freitag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Ausnahmen der Mund-Nasen-Bedeckung
Die Ausnahmen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus der jeweils aktuell geltenden Nds. Corona-Verordnung finden im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Anwendung.
3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich 01.04.2021.
4. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann.
5. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
6. Die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARSCoV-2 im Landkreis Oldenburg vom 23.10.2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Die Klage hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen.
Wildeshausen, den 09.12.2020
In Vertretung
gez.
Christian Wolf
Erster Kreisrat
!!! Die in der Allgemeinverfügung angesprochenen Anlagen finden Sie im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg 62 / 2020. !!!