Die nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen worden sind.
Trinkwasseruntersuchungsstellen Zulassung
Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0800 818-8100 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg Delmenhorster Straße 6 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 85-560 E-Mail: ea@oldenburg-kreis.deÖffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr | |
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 30159 Hannover Telefon: 0511 120-0 Telefax: 0511 120-4298 E-Mail: pressestelle@ms.niedersachsen.deHomepage: https://www.ms.niedersachsen.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Akkreditierungsurkunde
- Akkreditierungsbescheid inkl. Anlagen
- Berufsqualifikationsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.2.5.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- Bearbeitungsdauer:1 Monat
§ 3 Absatz 1 Nr. 7 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)