Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung

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Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg VCard
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-560
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich



KFZ-Zulassungsstelle

Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


 
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg VCard
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 0441 80077-0
Telefax: 0441 80077-299
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­ge­wer­be­auf­sicht.­nie­der­sach­sen.­de/­mas­ter/C1921040_N1990622_L20_D0_I1717444.html
 

Allgemeine Informationen

Die Anerkennung der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung erfolgt durch die zuständige Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen
  • Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
    • Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
    • Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
    • der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
    • Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
    • Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 39 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer
  • Bearbeitungsdauer:3 Monate
    § 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Was sollte ich noch wissen?

Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung möglich sein.

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