Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung

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Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg VCard
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-560
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich



KFZ-Zulassungsstelle

Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


 
Patentanwaltskammer VCard
Tal 29
80331 München
Telefon: 089 242278-0
Telefax: 089 242278-24
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.pa­tent­an­wal­t.de
 

Allgemeine Informationen

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen
  • Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
    • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
    • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer
  • Bearbeitungsdauer:3 Monate
    Section 30 (2) of the German Patent Attorney Act (PAO)
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