Betrieb einer öffentlichen Waage: Anzeige

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg VCard
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-560
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich



KFZ-Zulassungsstelle

Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


 
Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN) - Betriebsstelle Eichamt Oldenburg-Emden VCard
Große Straße 93
26721 Emden
Telefon: 0441 97178-0
Telefax: 0441 97178-15
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.­men.­nie­der­sach­sen.­de/­stand­orte/ol­den­bur­g/­be­triebs­stelle-eich­amt-ol­den­burg-em­den-135962.html
 

Allgemeine Informationen

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:

  • die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    • "Öffentliche Waage, Wägebereich von … kg bis … kg";
    • dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  • den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:

  • diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  • sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.

Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  • die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  • Ort und Datum der Wägung,
  • der Auftraggeber der Wägung,
  • die Art des Wägegutes,
  • beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  • bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    • der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    • das ermittelte Wägeergebnis.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).

Das MEN selbst hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer
  • Bearbeitungsdauer:1 Monat
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