Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat. Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragen. Die Bauartzulassung ist auf 1 Jahr befristet.
Bauartzulassung für Spielgeräte
Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0800 818-8100 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg Delmenhorster Straße 6 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 85-560 E-Mail: ea@oldenburg-kreis.deÖffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr | |
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) Bundesallee 100 38116 Lincolnsiedlung Telefon: 0531 592-0 Telefax: 0531 592-3008 E-Mail: info@ptb.deHomepage: http://www.ptb.de |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Wenn die Bauart des Spielgerätes zugelassen wird, erhält der Antragsteller einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält der Antragsteller einen Zulassungsbeleg Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgerätes beachtet werden müssen.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.
Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn:
- nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
- der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.
An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:
- Beschreibung des Spielgerätes
- Bauplan des Spielgerätes
- Bedienungsanweisung
- technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
- ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
- schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt
Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden
Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie in Anlage 2 der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Zulassung richten sich nach der Bearbeitungsdauer:
- Stundensatz: EUR 47,00 – 67,00
Sonstige Gebühren:
- für die Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: EUR 15,00
- zusätzlich müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen, erstattet werden
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer vom Einreichen des Antrags bis zum Bescheid hängt ab von:
- der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
- vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und
von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge