Für bestimmte Arbeiten an z.B. Kälte- oder Klimaanlagen sind Sachkundebescheinigungen für das durchführende Personal erforderlich. Diese Bescheinigungen werden nach bestandener Prüfung ausgestellt. Unternehmen, die Prüfungen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen möchten, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Anerkennung
Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0800 818-8100 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg Delmenhorster Straße 6 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 85-560 E-Mail: ea@oldenburg-kreis.deÖffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr | |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen Alva-Myrdal-Weg 1 37085 Göttingen Telefon: 0551 5070-01 Telefax: 0551 5070-250 E-Mail: poststelle@gaa-goe.niedersachsen.deHomepage: https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/master/C1879280_N1990571_L20_D0_I1717444.html |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese wird sie auffordern, die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Abnahme von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 21.6.1.
Die Kosten richten sich nach dem Zeitaufwand, jedoch mindesten 300 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- Bearbeitungsdauer:3 Monate
Rechtsbehelf
Es ist ein Widerspruch möglich. (siehe NJG §80 (2) Nr. 4 g)