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Baulasten

Nach der NBauO wird die Baulast als eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen definiert. Durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde kann unter Umständen die Genehmigungsfähigkeit eines Antrages herbeigeführt werden, die ohne eine Baulasteintragung zu Gunsten des Baugrundstückes nicht gegeben wäre.

Verpflichtungserklärungen zur Eintragung von Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

Baulasterklärungen müssen von dem/den jeweiligen Grundstückseigentümer/n des belasteten Grundstückes unterzeichnet werden.

Die Unterschrift der Verpflichtungserklärung kann vor uns erfolgen oder auf Wunsch auch vor

  • einem Notar Ihrer Wahl
  • einem öffentlichen bestellten Vermessungsingenieur
  • dem Katasteramt
  • der zuständigen Gemeinde