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Gesamter Landkreis Oldenburg jetzt 20-km-Gebiet

12.09.2007

Durch  Ausbrüche der Blauzungenkrankheit im Landkreis Osterholz, im Landkreis Vechta und im Landkreis Oldenburg sind durch eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung auf Grundlage der „Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit“ Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Tierseuche angeordnet worden. Teile des Landkreises Oldenburg wurden zum 20-km-Gebiet erklärt.

Nach erneuten Ausbrüchen in den Landkreisen Cloppenburg, Diepholz und Oldenburg wird jetzt der gesamte Landkreis Oldenburg zum 20-km-Gebiet erklärt.

Für alle Tierhalter von empfänglichen Wiederkäuern gelten folgende Auflagen (siehe auch Allgemeinverfügung):

1. Die Betriebe werden amtstierärztlich überwacht.
2. Seuchenverdächtige und verendete Tiere sind dem Veterinäramt zum Zwecke weitergehender Untersuchungen zu melden.
3. Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen. Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu erfassen.
4. Die Tiere sowie deren Ställe oder sonstige Standorte sind mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln.
5. Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen unschädlich zu beseitigen.

Die Tierärzte und der Viehhandel werden unterrichtet. Die Schutzmaßnahmen gelten für die empfänglichen Wiederkäuer von allen Tierhaltern im Landkreis Oldenburg.

Das Verbringen von empfänglichen Tieren in andere Betriebe ist nach der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit verboten; als Ausnahme jedoch innerhalb des
20-km-Gebietes ohne weitere Auflagen möglich.

Wer seinen Rinder-, Schaf- oder Ziegenbestand noch nicht beim Veterinäramt des Landkreises Oldenburg gemeldet hat, wird hiermit zur unverzüglichen Anzeige seines Tierbestandes aufgefordert.

Weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Oldenburg und unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.

Weitere Informationen, Formulare und Merkblätter finden Sie hier: