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Blindenhilfe

Foto Blindenhilfe
Blinde erhalten vom Sozialamt eine einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe, die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ausgleichen soll. Als blind gilt, wer auf dem besseren Auge mit korrigierender Sehhilfe über keinen besseren Visus als 2 % verfügt oder dessen Visus zwar besser ist, aber dessen Seheinschränkung aufgrund weiterer Beeinträchtigungen gleichzusetzen ist (insbesondere erhebliche Gesichtsfeldeinschränkungen, Nachtblindheit etc.). Zuständig für die Feststellung des Vorliegens einer Blindheit in diesem Sinne ist das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg. Die dortige Erteilung und Eintragung des Merkzeichens „BL“ in den Schwerbehindertenausweis dokumentiert verbindlich diesen Umstand.
 
  • Das Blindengeld beträgt
    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:    314,76 €
    • nach Vollendung des 18. Lebensjahres:       628,42 €
       
  • Angerechnet auf die Blindenhilfe werden Leistungen bei häuslicher Pflege der Pflegeversicherung mit  70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I (Kürzung um 164,50 €) und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Stufe II (Kürzung um 220,00 €).
    • bei Pflegestufe I:       628,42 € ./. 164,50 €  = 463,92 €
    • bei Pflegestufe II / III:  628,42 € ./. 220,00 €  = 408,42 €
       
  • Für die Blindenhilfe gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (748,00 €), den Unterkunftskosten (z.B. Miete) und einem Familienzuschlag i.H.v. 262,00 € für z.B. den Ehegatten und Kinder.
     
  • Die Vermögensfreigrenze liegt bei 2.600 Euro. Der zusätzliche Betrag für Ehe- und Lebenspartner liegt bei 614,00 Euro und für unterhaltsberechtigte Personen bei 256,00 Euro. Bei der Berechnung ist das Gesamtvermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen.
    Zum anrechenbaren Vermögen im Sinne der Sozialhilfe zählen insbesondere alle Guthaben und Geldmittel z.B. auf Girokonten, Sparbüchern, Festgelder, Sparverträge, Bausparguthaben, sonstige Sparanlagen, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen usw.

     Haushalt

     Einkommensgrenze (ohne Miete)

     Vermögen

     Blinder, ledig 748,00 €  2.600,00 €
     Ehepaar, Ehefrau blind 1.010,00 €  3.214,00 €
     Ehepaar, ein Kind, Vater blind  1.272,00 €  3.470,00 €

    Fallbeispiel:

    • Frau G. Rentnerin, Witwe 69 Jahre, eigene Wohnung,
    • Witwenrente netto 730,00 €,
    • Vermögen 5.500,00 € angespart als“ Notgroschen“

    Ergebnis: Vermögensgrenze 2.600,00 € wird überschritten, deshalb keine Blindenhilfe. Weitere Prüfungen zum Einkommen werden nicht vorgenommen, da das Vermögen über der Grenze liegt.

  • Bei Vorliegen von Bedürftigkeit (d.h. Einkommen unter der Einkommensgrenze) kann Blindenhilfe nach § 72 SGB XII direkt bei uns oder über die zuständige Gemeindeverwaltung beantragt werden. Da die Gewährung vom Einkommen und Vermögen des Blinden und ggf. seiner Familienangehörigen abhängig ist, müssen Nachweise über Einkommen/Vermögen und die Wohnkosten beigefügt werden.
     
  • In Niedersachsen gibt es ein Landesblindengeldgesetz, dessen Leistungen ebenfalls aufgrund der Blindheit gewährt werden und vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Das Landesblindengeld ist voll auf die Blindenhilfe anzurechnen.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass es in Oldenburg einen Blindenverein gibt, der sich die Beratung und Betreuung von Blinden/Sehbehinderten und deren Angehörigen u.a. des Landkreises Oldenburg zur Aufgabe gemacht hat. Die Anschrift und Telefonnummer dieser Organisation lautet:

Blindenverein Landesteil Oldenburg e. V.,
Scheideweg 145, 26127 Oldenburg
Telefon: 04 41/30 22 55, Telefax: 04 41/3 04 69 80
Email: bsv-oldenburg@blindenverband.org

Sollten Sie noch weitere Fragen zur Blindenhilfe haben, können Sie uns gerne anrufen oder uns besuchen (Mo.-Do. 8.00 bis 15.00 Uhr, Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung).

Zuständiges Amt

Amt für Arbeit und Soziale Sicherung
Landkreis Oldenburg
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen

Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner
Frau Schröder
Telefon: 04431-85 442
Telefax: 04431-85 84420
Kontakt über E-Mail