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Gesetzliche Grundlagen

Richterhammer
Grundgesetz Art.3 Abs.2:

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


Niedersächsische Verfassung Art.3 Abs.2 Satz3:

Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe des Landes,
der Gemeinden und Landkreise.


Nds. Gemeindeordnung (NGO) / Nds. Landkreisordnung (NLO)

Die Rechte und Pflichten der kommunalen Frauenbeauftragten sind in §5 a NGO bzw.
§4 a NLO festgelegt.


Nds. Gleichberechtigungsgesetz (NGG)

Die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu fördern, ist Ziel des 1994 in Kraft getretenen Nds. Gleichberechtigungsgesetz (NGG).
Das Gesetz beinhaltet Maßnahmen zum Ausgleich struktureller Benachteiligungen von Frauen im öffentlichen Dienst und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit. Es  verpflichtet ferner die Dienststellen zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten und regelt verbindlich und umfassend die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten.

Zuständiges Amt

Amt der Gleichstellungsbeauftragten
Landkreis Oldenburg
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen

Ihr Ansprechpartner
Frau Lemke-Hadick
Telefon: 04431-85 252
Kontakt über E-Mail

Zitat

Männern ihre Rechte, nicht mehr. Frauen ihre Rechte, nicht weniger.


Susan B. Anthony (1820-1906)
Elizabeth Cady Stanton (1815-1902)