
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Link 1 umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält deshalb eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder ermöglichen.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter. Sie dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist nach der Recht-sprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Namensänderung nach bürgerlichem Recht (BGB - nicht abschließend):
Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung
Namensänderungen für Kinder
Sonstige Namensänderungen
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Landkreis Oldenburg
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