
Um Ihnen einen späteren Verdruss mit Behörden möglichst zu ersparen, haben wir Ihnen nachstehend folgende Informationen zusammengestellt:
Die Ausübung des Gewerbes bedarf, sofern Sie handwerkliche Tätigkeiten oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausführen, u.U. einer Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer.
Klären Sie daher bei entsprechenden Arbeiten im Rahmen Ihrer Erkundigungspflicht vor Beginn der Tätigkeit, ob Sie der Eintragungspflicht in die Anlage A unterliegen.
Zeigen Sie bei zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben den selbstständigen Betrieb unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer an.
Sollten Sie daher beabsichtigen, Arbeiten auszuführen, so machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie im Rahmen Ihrer Erkundigungspflicht vorab klären müssen, ob Sie der Eintragungspflicht in die Anlage A bzw. Anlage B der Handwerksrolle unterliegen, oder ob es sich um ein zulassungsfreies Handwerk handelt.
Hierzu nachstehend einige Informationen:
Handwerke der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) dürfen in Deutschland im Wesentlichen nur mit einer Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden.
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen:
Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist meistens ein entsprechender Meisterbrief des Unternehmers Voraussetzung. Auch hierbei gibt es wieder Ausnahmen:
Es reicht, wenn ein Betriebsleiter eingestellt ist, der die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle erfüllt (- das Inhaberprinzip wurde mit der Handwerksnovelle 2003 aufgehoben).
Unter das Schwarzarbeitsgesetz fallen nur solche (Straf-)Tatbestände, die auch umgangssprachlich als Schwarzarbeit bezeichnet werden. Zuständig für die Verfolgung ist in diesem Bereich federführend der Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, welcher bei den Hauptzollämtern angesiedelt ist.
Die unrechtmäßige Gewerbeausübung bzw. unerlaubte Handwerksausübung als Teilbereich der Schwarzarbeit werden in der ab dem 01.08.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Wir weisen Sie noch auf folgende geltende Regelungen bei Verstößen in:
Nach § 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerkes (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personengesellschaften gestattet. Die unberechtigte Handwerksausübung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 117 HwO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.
Soweit im Rahmen eines Handwerksbetriebes diese Dienst- oder Werkleistungen (unerlaubte Handwerksausübung) in erheblichem Umfang erbracht werden, kann dieser Gesetzesverstoß als Schwarzarbeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 e des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Des weiteren ist der Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet, den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung anzuzeigen bzw. als Reisegewerbetreibender die erforderliche Reisegewerbekarte zu erwerben. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht (unrechtmäßige Gewerbeausübung ) kann als Schwarzarbeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG auch derjenige mit einer Geldbuße belegt werden kann, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG genannten Vorschriften erbringen (Auftraggeber). Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.00,00 € geahndet werden.
Sollten Sie also beabsichtigen, Arbeiten zu vergeben, die eine Handwerksrolleneintragung benötigen, so machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, sich im Rahmen der Erkundigungspflicht die entsprechende Gewerbeanmeldung sowie Handwerkskarte vorlegen zu lassen.
Schwarzarbeit liegt nicht vor bei nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erbracht werden.
Belegaufbewahrungspflicht bei Dienst- oder Werkleistungen
(nur im Zusammenhang mit einem Grundstück)
Als privater Auftraggeber (nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von 1999) sind Sie nunmehr verpflichtet, diesbezügliche Rechnungen, Zahlungsbelege oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen für den Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren. Im Falle eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen müssen sie nach dem neuen § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit einem Bußgeld bis zu 500,00 € rechnen.
Regelung für Unternehmer:
Unternehmer, die eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine steuerpflichtige sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen sind ebenfalls verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen eine Rechnung zu erteilen (BMF-Schreiben v. 24.11.2004, Az: IV A 5 - S 7280 - 21/04).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verpflichtung verstößt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR rechnen. Werden die Leistungen abgerechnet, die beim Auftraggeber zum nichtunternehmerischen Bereich zählen, muss sich auf der Rechnung ein Hinweis befinden, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung mindestens zwei Jahre aufbewahren muss. Ist sich ein Unternehmer nicht sicher, ob er für die von ihm erbrachten Leistungen zwingend eine Rechnung erteilen muss, hilft ihm das BMF-Schreiben ebenfalls weiter.
Das BMF-Schreiben nimmt zu den Änderungen der §§ 14, 14b UStG durch Artikel 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (BGBl. I 2004 S. 1842) Stellung.
Ordnungsamt
Landkreis Oldenburg
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen
Ihr Ansprechpartner
Herr Breitkopf
Telefon: 04431-85 214
Kontakt über E-Mail